1. Gültigkeit
der Bedingungen
1. Für sämtliche Geschäfte mit unseren Kunden gelten ausschließlich
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie der Kunde nur aus
früheren Geschäften und Angeboten kannte. Die Bedingungen des Kunden gelten
nur insoweit, als sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmen,
auch wenn wir seinen abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen,
oder die Ergänzungen dazu enthalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Preis
1. Unser Angebot ist stets freibleibend. Soweit eine längere
Lieferzeit als drei Monate ab Vertragsabschluß vereinbart ist, werden
die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet, soweit sie
durch Erhöhung der Preise unseres Lieferanten bedingt sind. Für Ersatzteile
gelten die am Tage der Auftragsannahme gültigen Preise. Die Preise verstehen
sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es sei denn in unseren
Angeboten sind die Preise ausdrücklich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer
angegeben.
3. Auftrag
1. Aufträge bedürfen zu ihrer Annahme unserer schriftlichen
Bestätigung oder der Absendung der bestellten Ware. Vereinbarungen, die
vom schriftlich bestätigten Auftrag abweichen, oder die Ergänzungen dazu
enthalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Dies gilt auch für Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
An den erteilten Auftrag ist der Kunde 30 Tage gebunden. Die Frist beginnt
mit der Erteilung des Auftrages. Abbildungen und Angaben in Katalogen
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als Verbindlich
bezeichnet sind.
2. Technische Änderungen und Anpassungen an den jeweils
geltenden technischen und gestalterischen Standard, Änderungen der Modelle,
Konstruktionen, der Ausstattung oder Abweichung gleich welcher Art behalten
wir uns auch nach Auftragsbestätigung vor, sofern dadurch der Vertragsgegenstand
keine für den Käufer unzumutbare Änderung erfährt.
4. Lieferfirsten, höhere Gewalt, Gefahrenübertragung
1. Die Einhaltung bestimmter Lieferfristen bzw. Liefertermine
werden von uns nur übernommen, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
Falls dem Kunden bestimmte Pflichten obliegen (z. B. vollständige Beibringung
bestimmter Unterlagen, Leistung einer vereinbarten Anzahlung, Schaffung
von Installationsvoraussetzungen) können vereinbarte Lieferzeiten nur
eingehalten werden, wenn der Kunde die ihm obliegenden Pflichten erfüllt.
Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden wird
die Lieferzeit angemessen verlängert. Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten
Frist für Lieferungen oder Ausführung von Leistungen nachweislich auf
höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung
oder sonstige, von uns nicht mit zumutbaren Mitteln abwendbaren Ereignissen,
die außerhalb unseres Einflusses liegen, zurückzuführen, so verlängert
sich die Frist angemessen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden.
Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
5. Annahmeverzug des Kunden, Rücktritt, Schadensersatz
1. Nimmt der Kunde zum vereinbarten oder angemessen vorher
angezeigt Lieferzeitpunkt am vereinbarten Lieferort die bereitgestellte
Ware oder unsere Leistung nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung
und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle
sind wir berechtigt, 15% des Bruttopreises ohne Nachweis als Entschädigung
zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, daß nur ein geringerer
oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren
tatsächlichen Schadens behalten wir uns vor.
2. Statt einer Geltendmachung dieses Rechts sind wir nach
Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig
über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessener und verlängerter
Frist zu beliefern. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert,
so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unseren Räumen
mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat dem Kunden
in Rechnung zu stellen.
6. Zahlung, Aufrechnungsverbot
1. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich Zahlbar innerhalb
von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Zahlungen gelten mit
der endgültigen Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt. Wechsel nehmen
wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an. Diskont- und sonstige
Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers. Unsere Forderung erlischt erst
mit der endgültigen Einlösung des uns übergebenen Schecks oder Wechsels
auf unserem Konto.
2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Aufrechnung
mit anderen Forderungen ist ausnahmsweise möglich, wenn wegen Konkurses
oder Vermögensverfalles, den der Käufer zu vertreten hat, die Durchsetzung
der Gegenforderung des Kunden vereitelt werden würde.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Kunden wegen
Gegenansprüchen, die auf anderen Vertragsverhältnissen beruhen, ist ausgeschlossen.
7. Zahlungsverzug
1. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt,
Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank und
weitergehende Mahnkosten zu verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist,
daß nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
2. Vom Eintritt des Verzugs an sind wir zur Zurückhaltung
unserer Lieferungen und sonstigen Leistungen - auch aus anderen Aufträgen
- berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
8. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des vollständigen
Kaufpreises unser Eigentum. Unsere Forderungen gehen nicht durch Aufnahme
in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung unter.
2. Der Kunde darf die von uns gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder unter Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern. Der Kunde tritt hiermit schon jetzt
bis zur Vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreisforderung die bei der
Veräußerung gegen den Erwerber entstehenden Ansprüche in voller Höhe mit
allen Nebenrechten (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum) an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist zum Einzug dieser Forderungen
und zur Verwertung dieser Nebenrechte berechtigt. Die Einziehungsermächtigung
des Kunden und seine Berechtigung zur Verwertung von Nebenrechten ist
von uns aus wichtigem Grunde, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden
oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage, widerruflich.
3. Sollten die uns nach diesen Bestimmungen abgetretenen
Forderungen und zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als
10% übersteigen, so geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit die Forderungen
oder Sicherheiten frei.
4. Für den kaufmännischen Verkehr gelten hinsichtlich
des Eigentumsvorbehalts noch zusätzlich die folgenden Bedingungen:
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
aller unserer gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Kunden unser Eigentum.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde
nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu
übereignen oder sonstwie außerhalb des ordnungsgemäßen Geshäftsgangs anderen
Personen zu überlassen.
6. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder
den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach,
stellt er seine Zahlung ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche
Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens
mangels Masse abgelehnt, oder erfahren wir von Tatsachen, die erhebliche
oder begründete Zweifel über seine Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so
wird die gesamte Restschuld gegen ihn fällig, auch soweit Wechsel mit
späterer Fälligkeit laufen. Der Kunde hat uns in diesem Falle auf unser
Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher noch bei ihm vorhandenen Waren, die
in unserem Eigentum stehen, und eine Aufstellung der an uns abgetretenen
Forderungen mit Namen, Anschrift des Schuldners sowie Höhe und Fälligkeit
der Forderung zu übermitteln.
7. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen
in mehr als geringfügigem Maße nicht nach, ist er z. B. mit mehr als zwei
aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise im Zahlungsverzug,
und ist der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist mindestens 1/10
des Kaufpreises, so sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehende
Forderung zwecks Forderungssicherung zurückzuholen, ohne daß hierzu der
Rücktritt vom Vertrag erklärt werden müßte. Der Kunde ist in diesem Fall
verpflichtet, die Ware an uns oder einen Beauftragten Dritten herauszugeben.
8. Beanstandungen, Gewährleistungsansprüche während der
Gewährleistungsfrist von vierundzwanzig Monaten nach Ablieferung der neuen Ware
bei dem Kunden bzw. nach Ausführung unserer Leistung beheben wir die gewährleistungspflichtigen
Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung.
Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder der Ersatzlieferung kann der
Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
9. Offensichtliche Mängel hat der Kunde uns innerhalb
einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der neuen Ware bzw. der Ausführung
einer Leistung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die schriftliche Mängelanzeige
des Kunden erst nach der genannten Frist, so gehen ihm die genannten Gewährleistungsansprüche
verloren.
10. Gewährleistungsansprüche, die über die eben erwähnten
hinausgehen, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
11. Handelt es sich bei der verkauften Ware um gebrauchte
Sachen, so ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Etwas anderes gilt
nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
12. Für den kaufmännischen Verkehr gelten hinsichtlich
der Beanstandung und Gewährleistung folgende zusätzliche Bedingungen:
Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferung oder Leistung
sind unverzüglich nach Lieferung oder Leistung und Mängelrügen unverzüglich
nach Feststellung der Mängel anzuzeigen. Erfolgt die schriftliche Mängelanzeige
des Kunden nicht rechtzeitig, so gehen ihm die genannten Gewährleistungsansprüche
verloren.
9. Haftung
1. Für Schäden, die aus der Verletzung von vertraglichen
oder gesetzlichen Nebenpflichten, oder aus der Verletzung von Pflichten
bei den Vertragsverhandlungen oder aufgrund außervertraglicher Haftung,
insbesondere einer Haftung aus unerlaubter Handlung, durch uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen entstanden sind, haften wir nicht, wenn der Schaden
durch gewöhnliche Fahrlässigkeit enstanden ist, es sei denn, daß wesentliche
Vertragsverpflichtungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verletzt
wurden.
2. Für den kaufmännischen Verkehr gilt zusätzlich, daß
die Haftung auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art
entstehenden Schaden begrenzt ist.
10. Abtretungsverbot
1. Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften
sind nicht übertragbar, soweit dies in den vorliegenden Bedingungen nicht
ausdrücklich gestattet ist.
11. Datenschutz
1. Die personenbezogenen Daten des Kunden, die uns im
Rahmen einer Geschäftsbeziehung zugehen, werden in unseren EDV-Anlagen
gespeichert und automatisch verarbeitet.
12. Gerichtsstand
1. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist
als Gerichtsstand ausschließlich das Gericht in Haltern örtlich zuständig.
Dies gilt auch für Klagen aus hergegebenen Wechseln oder Schecks und für
Klagen aus unerlaubter Handlung.
13. Zusätzliche Bedingungen für Software
1. Standardprogramme
1. Der Leistungsumfang von Standardsoftware (nicht auf
einen Kunden zugeschnittene, sondern für eine Vielzahl von Kunden entwickelte
Software) ist in der jeweils zugehörigen Leistungsbeschreibung festgelegt.
Ein über diese Leistungsbeschreibung hinausgehender Leistungsumfang ist
nur dann wirksam, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wurde.
2. Individualprogramme
1. Die Programmfestlegung für Individualprogramme (d.
h. im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des jeweiligen Kunden zugeschnittene
Software) nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der
nach den Angaben des Kunden vorgenommenen Systemanalyse und bildet die
Grundlage für die Entwicklung.
2. Die Programmfestlegung ist vom Kunden schriftlich zu
bestätigen. Anschließende Änderungen oder Erweiterungen müssen ebenfalls
schriftlich vereinbart werden.
3. Abnahme
1. Die nach der Programmfestlegung fertiggestellte Individualsoftware
wird dem Kunden im Rahmen eines Abnahmetests für einen angemessen langen
Zeitraum übergeben. Nach Ablauf dieses angemessenen Zeitraums können wir
dem Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist, die mindestens zwei
Wochen beträgt, auffordern, daß er die Abnahme der Individualsoftware
erklärt. Falls der Kunde nicht innerhalb dieser angemessenen Frist eine
Erklärung darüber abgibt, ob er die Individualsoftware als vertragsgemäß
abnehmen will, gilt die Individualsoftware als vertragsmäßig abgenommen.
Dies gilt nur, wenn der Kunde bei Beginn der ihm gesetzten Frist von uns
auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen
wird., insbesondere darauf, daß mit der Abnahme der Individualsoftware
die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Verjährung von Garantieleistungsansprüchen
beginnt.
4. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist von vierundzwanzig Monaten beginnt
mit der Abnahme der Individualsoftware durch den Kunden. Bei Reklamationen muß das Kaufdatum mit einer Rechnung nachgewiesen werden. Im übrigen gelten
unsere Bedingungen bezüglich Beanstandungen und Gewährleistungsansprüchen.
5. Haftung
1. Wir weisen den Käufer oder den Besteller der Softwareprogramme
ausdrücklich darauf hin, daß zur Datensicherung Sicherheitskopien erforderlich
sind. Unsere Haftung für Datenverlust beim Käufer oder Besteller ist auf
den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt,
wenn der Schaden von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen nur durch
leicht fahrlässiges Verschulden verursacht worden ist.
6. Einschränkung der Nutzungsrechte, Urheberrecht,
Vertragsstrafe
1. Dem Käufer oder Besteller der Software ist es verboten,
die Programme zu vervielfältigen oder zu kopieren, es sei denn, die Kopien
oder Vervielfältigungen werden zu einer bestimmungsgemäßen Nutzung der
Software oder als Sicherungskopien zu Archivzwecken durch den Anwender
benötigt.
2. Dem Käufer oder Besteller der Software ist es verboten,
die Software vorübergehend an Dritte zu überlassen, es sei denn, die Weitergabe
der Programme an Dritte erfolgt unter endgültiger Aufgabe der eigenen
Nutzung, oder die Berechtigung zur Weitergabe ist von uns ausdrücklich
erteilt worden. Der Dritte ist dabei in jedem Falle auf das uns zustehende
Urheberrecht hinzuweisen.
3. Dem Käufer oder anderen dritten Personen ist es streng
untersagt Copyrightvermerke die auf uns, als Entwickler der Software,
verweisen aus dem Programm oder zugehöriger Dokumentation, egal mit welchem
Verfahren, zu entfernen. Die von uns entwickelten Programm dürfen nicht
entcompiliert oder sonstwie verändert werden. Die von uns entwickelten
Programme dürfen nicht weiterveräußert und nur ausdrücklich gemäß den
zugehörigen Lizenzbestimmungen genutzt werden. Dies gilt insbesondere
für die Nutzung der Software auf mehreren Computern.
4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung
können wir uns unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Käufer oder Besteller
die Zahlung eines Geldbetrages verlangen. Dieser beträgt im Falle der
unbefugten Vervielfältigung oder Weitergäbe der Software an Dritte die
mit uns für die betreffende Software vereinbarte Vergütung bzw. das vom
Käufer aus der Weitergabe Erlangte. Diese Geldsumme wird auf einen von
uns mit Erfolg geltend gemachten Schaden angerechnet. Die vom Käufer oder
Besteller zu zahlende Mindestsumme beträgt die für die betreffende Software
mit uns vereinbarte Vergütung.
5. Weitere Zivil- und strafrechtliche Schritte in dieser
Sache behalten wir uns vor.
6. Andere Absprachen bezüglich dieser Nutzungsrechte bedürfen
unserer schriftlichen Zustimmung, bzw. liegen als Lizenzabkommen in schriftlicher
Form vor.
14. Zusätzliche Bestimmungen für Reparaturen
1. Kosten
1. Bei Reparaturen werden die tatsächlich angefallenen
Arbeits- und Fahrtzeiten, Fahrtkosten und Spesen sowie die benötigten
Ersatzteile berechnet.
2. Transport
1. Falls Maschinen zur Reparatur in eine Spezialwerkstatt
oder in das Herstellerwerk gebracht werden müssen, erfolgt der Transport
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.